
In Österreich wurden bisher keine Fälle der Maul- und Klauenseuche (MKS) festgestellt, alle bislang untersuchten Proben waren negativ. Dennoch bleibt die Lage angespannt: Angesichts der aktuellen Ausbrüche in Ungarn und der Slowakei und auf Basis einer aktuellen Risikoeinschätzung der AGES hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMA SGPK) weitere Schutzmaßnahmen beschlossen.
Neue MKS-Verordnung
Die am 5. April 2025 neu in Kraft getretene Verordnung des Gesundheitsministeriurms zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche bringt verschärfte Vorgaben zur „Allgemeinen Biosicherheit“ für alle Betriebe in Österreich, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder andere Paarhufer wie z.B. Alpakas, Lamas, Rot- oder Schwarzwild halten. Jeder Betrieb ist verpflichtet, entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor der Maul- und Klauenseuche selbstverantwortlich und auf eigene Kosten umzusetzen.
Jeder Betrieb ist gemäß Verordnung verpflichtet, eine „Risikoabschätzung“ betreffend Biosicherheitslage am Betrieb durchzuführen sowie ein „Besuchsprotokoll“ zu führen:
Risikoabschätzung: In der Risikoabschätzung sind betriebsinterne Vorkehrungen zu beschreiben, um die Verbreitung bzw. den Eintrag der Maul- und Klauenseuche bestmöglich zu verhindern. Diese Risikoabschätzung ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Als Basis für diese Abschätzung können die in den LFI-Biosicherheitsbroschüren enthaltenen Checklisten dienen. Sollte diese Risikoabschätzung Mängel aufzeigen, so sind diese bestmöglich zu beheben, um die Tiere vor der Seuche entsprechend zu schützen.
Betriebe haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
Besuchsprotokoll: Jeder Betrieb muss ein Besuchsprotokoll mit Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen führen, die die Stallräumlichkeiten betreten. Darin ist das Datum des Besuchs, der Name der betriebsfremden Person sowie die Adresse dieser Person anzugeben. Bei Personen, die den Stall mehrfach betreten, reicht die einmalige Angabe der Adresse aus. Diese Dokumentation ist wichtig, um bei einem allfälligen Seuchenfall am Betrieb mögliche Weiterverbreitungswege rasch nachvollziehen und diese eindämmen zu können. Die Aufzeichnungen sind 30 Tage lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlagen vorzulegen.
Downloads zum Thema:
Jeder Betrieb ist gemäß Verordnung verpflichtet, eine „Risikoabschätzung“ betreffend Biosicherheitslage am Betrieb durchzuführen sowie ein „Besuchsprotokoll“ zu führen:
Risikoabschätzung: In der Risikoabschätzung sind betriebsinterne Vorkehrungen zu beschreiben, um die Verbreitung bzw. den Eintrag der Maul- und Klauenseuche bestmöglich zu verhindern. Diese Risikoabschätzung ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Als Basis für diese Abschätzung können die in den LFI-Biosicherheitsbroschüren enthaltenen Checklisten dienen. Sollte diese Risikoabschätzung Mängel aufzeigen, so sind diese bestmöglich zu beheben, um die Tiere vor der Seuche entsprechend zu schützen.
Betriebe haben eine Risikoabschätzung in Hinblick auf die Verbreitung von Tierkrankheiten vorzunehmen, um Vorkehrungen zu treffen, damit eine Verbreitung der Maul- und Klauenseuche bestmöglich verhindert wird. Die Dokumentation der Risikoabschätzung ist den Organen der Behörde auf deren Verlangen vorzuweisen.
Besuchsprotokoll: Jeder Betrieb muss ein Besuchsprotokoll mit Aufzeichnungen über betriebsfremde Personen führen, die die Stallräumlichkeiten betreten. Darin ist das Datum des Besuchs, der Name der betriebsfremden Person sowie die Adresse dieser Person anzugeben. Bei Personen, die den Stall mehrfach betreten, reicht die einmalige Angabe der Adresse aus. Diese Dokumentation ist wichtig, um bei einem allfälligen Seuchenfall am Betrieb mögliche Weiterverbreitungswege rasch nachvollziehen und diese eindämmen zu können. Die Aufzeichnungen sind 30 Tage lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlagen vorzulegen.
Downloads zum Thema:
58. Verordnung MKS
Risikoabschätzung Biosicherheit Rind
Besuchsprotokoll betriebsfremde Personen
7 Gebote zum Schutz vor MKS
Um den Rindermarkt aufrecht zu halten, wird der RZO, solange behördlich erlaubt, Absatzveranstaltungen (Versteigerungen) durchführen. Natürlich werden dabei alle vorgeschriebenen Bio-Sicherheitsmaßnahmen wie Seuchenteppiche vor Eingängen und Händedesinfektion für Besucher ergriffen. Weiters ist vorgesehen, die Anzahl an anwesenden Personen auf Versteigerungen auf das allernotwendigste zu reduzieren (Zutritt nur für Verkäufer zum Vorführern ihrer Tiere soweit notwendig bzw. Käufer) und eine Registrierung aller Anwesenden durchzuführen.
Die Außendiensttätigkeiten der Zuchtwarte werden auf das Mindeste reduziert und Betriebsbesuche finden nur nach vorheriger Absprache statt.
Die Außendiensttätigkeiten der Zuchtwarte werden auf das Mindeste reduziert und Betriebsbesuche finden nur nach vorheriger Absprache statt.
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